Schalke Fan-Club Königsblaue Schwicker
Satzung des Vereins "Schalke Fan-Club Königsblaue Schwicker"
mit dem Sitz in Oer-Erkenschwick
Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.08.2004
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Schalke Fan-Club Königsblaue Schwicker.
Der Verein hat seinen Sitz in Oer-Erkenschwick.
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Juli und endet jeweils am 30. Juni.
Das Gründungsdatum ist der 30.08.2004.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, soweit es im Bereich seiner Möglichkeit liegt, die sportlichen Bemühungen und Interessen des FC Gelsenkirchen – Schalke 04 e.V., zu unterstützen. Der Satzungszweck wird, dem sportlichen Charakter einer Fußballbegegnung angemessen, verwirklicht durch Besuche der Begegnungen des FC Schalke 04. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen und ideellen Bestrebungen und Interessen des FC Schalke 04 e.V. nach Kräften zu unterstützen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Über den schriftlichen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gilt auch bei grob unsportlichem Verhalten sowie bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere durch Kundgabe rassistischer oder ausländerfeindlicher Gesinnung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von 2 Wochen zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Art und Höhe des jeweiligen Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt im Rahmen einer Beitragsordnung, die in Kraft bleibt, bis die Mitgliederversammlung eine neue Ordnung beschließt. Der Mitgliedsbeitrag ist halbjährlich im Voraus zu entrichten.
§ 7 Ehrungen
Für besondere Verdienste um den Verein können Mitglieder oder einzelne Personen geehrt werden. Ehrungen für die Vereinszugehörigkeit werden wie folgt vergeben:
Für 5 jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit.
Für 10 jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit.
Für 15 jährige ununterbrochene Vereinszugehörigkeit.
Für besondere Verdienste um den Verein können einzelne Mitglieder sowie sonstige natürliche oder juristische Personen geehrt werden. Sämtliche Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB des Vereines besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer und dem Pressewart (Personalunion)
e) ein Beisitzer
§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlungen;
3. Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
4. Führung der Bücher; Erstellung eines Jahresberichtes; (Kassierer)
§ 11 Amtsdauer des Vorstandes
1.1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
1.2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode einsetzen. Scheidet ein Mitglied im Sinne des § 26 BGB während der Amtsperiode aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen Nachfolger für die restliche Amtsperiode wählt. § 17 gilt entsprechend.
1.3) Die Abwahl von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes ist möglich, wenn auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag der Stimmberechtigten die Versammlung die Abwahl mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. In diesem Falle kann die Versammlung einen Nachfolger wählen.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, ohne besondere Vorschrift schriftlich oder mündlich, einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzubehalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit bei der Beschlussfassung entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ferner soll das Protokoll Angaben über die Beschlussfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Versammlung enthalten. Das Protokoll ist unverzüglich nach Beschlussfassung allen Mitgliedern des Vorstandes zuzustellen. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind streng vertraulich und dürfen der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden, sofern nicht ein anders lautender Beschluss des Vorstandes vorliegt. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes (Berichte des 1. Vorsitzenden, des Kassierers, des Kassenprüfers); Entlastung des Vorstandes
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats
3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
4. Ernennung von Ehrenmitgliedern
5. Wahl der Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr
6. Die Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im vierten Quartal des Geschäftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied i.S.v. § 26 BGB anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes einen Versammlungsleiter wählen lassen. Bei Vorstandswahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlleiter übertragen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder das beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmenenthaltungen bleiben deshalb außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 16 Anträge zur Tagesordnung
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Die Anträge müssen begründet sein. Bei Anträgen zur Satzungsänderungen ist der gesamte Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung als Anlage zur Tagesordnung bekannt zu geben.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 14 bis 17 entsprechend, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Angelegenheiten, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und durch Beschlüsse verabschiedet worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sein. Die Einladung der Mitglieder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen. Für die Einladungsformalien gilt dieselbe Regelung wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung, jedoch mit der Maßgabe, dass Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur solche sein können, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
§ 18 Auflösung des Vereins / Übergangsbestimmung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den FC Gelsenkirchen – Schalke 04 e.V., der das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dieses gilt nicht, wenn mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine andere gemeinnützige Verwendung beschlossen wird. In diesem Falle kann Anfallberechtigter nur eine steuerbegünstigte Körperschaft sein, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzugeben. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die Vereinsorgane können auf der Grundlage der vorstehenden Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung vorstehender Satzung in das Vereinsregister wirksam werden.
Beitragsordnung
Schalke Fan-Club Königsblaue Schwicker
Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.08.2004.
Der Beitrag beträgt im Monat 5,00 Euro.
Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt einen anteiligen Betrag in Höhe des Kassenbestandes.
Der Beitrag ist fällig zu Beginn des Geschäftsjahres.